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§ 287 SGB V: Forschungsvorhaben

Änderungsdienst
veröffentlicht am

22.04.2024

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 3 des Gesetzes zur verbesserten Nutzung von Gesundheitsdaten vom 22.03.2024 (BGBl. I Nr. 102, 102a)

Inkrafttreten26.03.2024
Version001.00

(1) Die Krankenkassen und die Kassenärztlichen Vereinigungen dürfen mit Erlaubnis der Aufsichtsbehörde die Datenbestände leistungserbringer- oder fallbeziehbar für zeitlich befristete und im Umfang begrenzte Forschungsvorhaben, insbesondere zur Gewinnung epidemiologischer Erkenntnisse, von Erkenntnissen über Zusammenhänge zwischen Erkrankungen und Arbeitsbedingungen oder von Erkenntnissen über örtliche Krankheitsschwerpunkte, selbst auswerten oder über die sich aus § 304 ergebenden Fristen hinaus aufbewahren.

(2) Die nach Absatz 1 verarbeiteten Daten sind zu anonymisieren, soweit und sobald dies nach dem Forschungszweck des jeweiligen Forschungsvorhabens möglich ist.

Zusatzinformationen

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