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§ 132 SGB IV: Geringfügige Beschäftigung und geringfügige selbständige Tätigkeit

Änderungsdienst
veröffentlicht am

07.06.2021

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 2 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Seefischereigesetzes vom 26.05.2021 (BGBl. I S. 1170)

Inkrafttreten01.06.2021
Gültig bis31.10.2021
Version001.00

Vom 1. März 2021 bis einschließlich 31. Oktober 2021 gilt § 8 Absatz 1 Nummer 2 mit der Maßgabe, dass die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens vier Monate oder 102 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 450 Euro im Monat übersteigt. Satz 1 gilt nicht für eine vor dem 1. Juni 2021 begonnene Beschäftigung, die nicht geringfügig nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 in der bis zum 31. Mai 2021 geltenden Fassung ist.

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