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§ 130 SGB IV: Sonstige nicht beitragspflichtige Einnahmen aus ärztlichen Tätigkeiten in Corona-Impfzentren

Änderungsdienst
veröffentlicht am

27.12.2021

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 4a des Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22.11.2021 (BGBl. I S. 4906)

Inkrafttreten24.11.2021
Gültig bis11.12.2021
Version002.00

1Einnahmen aus Tätigkeiten als Ärztin oder Arzt in einem Impfzentrum im Sinne der Coronavirus-Impfverordnung oder einem dort angegliederten mobilen Impfteam sind in der Zeit vom 15. Dezember 2020 bis zum 30. April 2022 nicht beitragspflichtig. 2Für Tätigkeiten, bei denen die Einnahmen nach Satz 1 nicht beitragspflichtig sind, bestehen keine Meldepflichten nach diesem Buch.

Zusatzinformationen

Rechtsstände ab