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§ 120 SGB IV: Übergangsregelung zur Änderung der Wählbarkeitsvoraussetzungen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

13.02.2023

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 7a des Gesetzes zur Fortschreibung der Vorschriften für Blut- und Gewebezubereitungen und zur Änderung anderer Vorschriften vom 18.07.2017 (BGBl. I S. 2757)

Inkrafttreten01.01.2018
Gültig bis31.12.2022
Version003.00

1§ 51 Absatz 6 Nummer 5 und § 59 Absatz 3 in der jeweils bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung finden bis zum Ende der Amtsperiode weiterhin Anwendung auf bis dahin bereits gewählte Mitglieder eines Selbstverwaltungsorgans einschließlich ihrer Stellvertreter. 2Maßgeblich ist der Wahltag im Sinne des § 54 Absatz 3.

Zusatzinformationen

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