§ 120 SGB IV: Übergangsregelung zur Änderung der Wählbarkeitsvoraussetzungen
veröffentlicht am |
13.02.2023 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 7a des Gesetzes zur Fortschreibung der Vorschriften für Blut- und Gewebezubereitungen und zur Änderung anderer Vorschriften vom 18.07.2017 (BGBl. I S. 2757) |
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Inkrafttreten | 01.01.2018 |
Gültig bis | 31.12.2022 |
Version | 003.00 |
1§ 51 Absatz 6 Nummer 5 und § 59 Absatz 3 in der jeweils bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung finden bis zum Ende der Amtsperiode weiterhin Anwendung auf bis dahin bereits gewählte Mitglieder eines Selbstverwaltungsorgans einschließlich ihrer Stellvertreter. 2Maßgeblich ist der Wahltag im Sinne des § 54 Absatz 3.