§ 117 SGB IV: Verwaltungsausgaben der knappschaftlichen Krankenversicherung der Rentner
veröffentlicht am |
28.11.2020 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 8 des Haushaltsbegleitgesetzes 2006 (HBeglG 2006) vom 29.06.2006 (BGBl. I S. 1402) |
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Inkrafttreten | 01.07.2006 |
Gültig bis | 31.03.2007 |
Version | 002.00 |
(1) § 71 Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, dass der knappschaftlichen Rentenversicherung die Verwaltungsausgaben der knappschaftlichen Krankenversicherung der Rentner im Jahr 2004 zu 10 Prozent, im Jahr 2005 zu 30 Prozent und im Jahr 2006 zu 50 Prozent erstattet werden. In den darauf folgenden Jahren steigt der für das Jahr 2006 anzuwendende Vomhundertsatz um jährlich jeweils 10 Prozentpunkte.
(2) Soweit die Ausgaben der knappschaftlichen Krankenversicherung der Rentner für Versorgungsleistungen der Knappschaftsärzte und Knappschaftszahnärzte die entsprechenden Einnahmen übersteigen, sind sie abweichend von Absatz 1 und § 71 Abs. 2 der knappschaftlichen Rentenversicherung nicht zu erstatten.