§ 113 SGB IV: Zusammenarbeit mit anderen Behörden
veröffentlicht am |
28.11.2020 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 5 des Gesetzes zur Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes und anderer Gesetze vom 07.07.1992 (BGBl. I S. 1222) |
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Inkrafttreten | 15.07.1992 |
Gültig bis | 31.12.1997 |
Version | 002.00 |
Zur Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten nach § 111 arbeiten die Bundesanstalt für Arbeit, die Hauptzollämter, die Einzugsstellen und die Träger der Rentenversicherung zusammen, wenn sich im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte für Verstöße gegen die Vorschriften des Sechsten Abschnitts ergeben. 2Sie unterrichten sich gegenseitig über die für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten notwendigen Tatsachen.