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§ 113 SGB IV: Zusammenarbeit mit anderen Behörden

Änderungsdienst
veröffentlicht am

28.11.2020

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 5 des Gesetzes zur Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes und anderer Gesetze vom 07.07.1992 (BGBl. I S. 1222)

Inkrafttreten15.07.1992
Gültig bis31.12.1997
Version002.00

Zur Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten nach § 111 arbeiten die Bundesanstalt für Arbeit, die Hauptzollämter, die Einzugsstellen und die Träger der Rentenversicherung zusammen, wenn sich im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte für Verstöße gegen die Vorschriften des Sechsten Abschnitts ergeben. 2Sie unterrichten sich gegenseitig über die für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten notwendigen Tatsachen.

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