§ 112 SGB IV: Allgemeines über Bußgeldvorschriften
veröffentlicht am |
28.11.2020 |
---|
Änderungsgrundlage | Artikel 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 21.12.2008 (BGBl. I S. 2933) |
---|---|
Inkrafttreten | 01.01.2009 |
Gültig bis | 01.04.2009 |
Version | 002.00 |
(1) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind
1. | der Versicherungsträger, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, |
2. | die nach Landesrecht zuständige Stelle bei Ordnungswidrigkeiten nach § 111 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; mangels einer Regelung im Landesrecht bestimmt die Landesregierung die zuständige Stelle, |
3. | die Behörden der Zollverwaltung bei Ordnungswidrigkeiten nach § 111 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, soweit sie einen Verstoß im Rahmen ihrer Prüfungstätigkeit nach § 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes feststellen, |
4. | die Einzugsstelle bei Ordnungswidrigkeiten nach § 111 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 2a, 4, 8 und Abs. 2, |
4a. | der Träger der Rentenversicherung bei Ordnungswidrigkeiten nach § 111 Abs. 1 Nr. 3 bis 3b sowie bei Ordnungswidrigkeiten nach § 111 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 4, 8 und Abs. 2, wenn die Prüfung nach § 28p vom Träger der Rentenversicherung durchgeführt oder eine Meldung direkt an sie erstattet wird, |
4b. | die landwirtschaftliche Krankenkasse bei Ordnungswidrigkeiten nach § 111 Abs. 1 Nr. 3 bis 3b im Falle der Prüfung von mitarbeitenden Familienangehörigen nach § 28p Abs. 1 Satz 6, |
5. | die Aufsichtsbehörde des Versicherungsträgers bei Ordnungswidrigkeiten nach § 111 Abs. 3. |
(2) Wird in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 4 gegen den Bußgeldbescheid ein zulässiger Einspruch eingelegt, nimmt die von der Vertreterversammlung bestimmte Stelle die weiteren Aufgaben der Verwaltungsbehörde (§ 69 Abs. 2, 3 und 5 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) wahr.
(3) Die Geldbußen fließen in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 3 und 4 in die Kasse der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat; § 66 des Zehnten Buches gilt entsprechend. Diese Kasse trägt abweichend von § 105 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die notwendigen Auslagen; sie ist auch ersatzpflichtig im Sinne des § 110 Abs. 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.