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§ 112 SGB IV: Allgemeines über Bußgeldvorschriften

Änderungsdienst
veröffentlicht am

28.11.2020

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 4 des Gesetzes zur Einführung des Euro im Sozial- und Arbeitsrecht sowie zur Änderung anderer Vorschriften (4. Euro-Einführungsgesetz) vom 21.12.2000 (BGBl. I S. 1983)

Inkrafttreten01.01.2001
Gültig bis31.07.2002
Version002.00

(1) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist

1.der Versicherungsträger, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt,
2.die nach Landesrecht zuständige Stelle bei Ordnungswidrigkeiten nach § 111 Abs. 1 Nr. 1 und 5; mangels einer Regelung im Landesrecht bestimmt die Landesregierung die zuständige Stelle,
3.die Hauptstelle der Bundesanstalt für Arbeit, die Landesarbeitsämter und die Arbeitsämter jeweils für ihren Geschäftsbereich sowie die Hauptzollämter bei Ordnungswidrigkeiten nach § 111 Abs. 1 Nr. 6, 6a und 7,
4.die Einzugsstelle bei Ordnungswidrigkeiten nach § 111 Abs. 1 Nr. 2, 2a, 4, 5a bis 5c, 8 und Abs. 2,
4a.der Träger der Rentenversicherung bei Ordnungswidrigkeiten nach § 111 Abs. 1 Nr. 3 und 3a sowie bei Ordnungswidrigkeiten nach § 111 Abs. 1 Nr. 2, 4, 5a bis 5c, 8 und Abs. 2, wenn die Prüfung nach § 28p vom Träger der Rentenversicherung durchgeführt wird,
4b.die landwirtschaftliche Krankenkasse bei Ordnungswidrigkeiten nach § 111 Abs. 1 Nr. 3 und 3a im Falle der Prüfung von mitarbeitenden Familienangehörigen nach § 28p Abs. 1 Satz 6,
5.die Aufsichtsbehörde des Versicherungsträgers bei Ordnungswidrigkeiten nach § 111 Abs. 3.

(2) Wird in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 4 gegen den Bußgeldbescheid ein zulässiger Einspruch eingelegt, nimmt die von der Vertreterversammlung bestimmte Stelle die weiteren Aufgaben der Verwaltungsbehörde (§ 69 Abs. 2, 3 und 4 Satz 3 zweiter Halbsatz des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) wahr.

(3) Die Geldbußen fließen in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 3 und 4 in die Kasse der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat; § 66 des Zehnten Buches gilt entsprechend. Diese Kasse trägt abweichend von § 105 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die notwendigen Auslagen; sie ist auch ersatzpflichtig im Sinne des § 110 Abs. 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.