§ 112 SGB IV: Allgemeines über Bußgeldvorschriften
veröffentlicht am |
28.11.2020 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 1 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Sozialgesetzbuchs (3. SGBÄndG) vom 30.06.1995 (BGBl. I S. 890) |
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Inkrafttreten | 01.01.1996 |
Gültig bis | 31.12.2000 |
Version | 002.00 |
(1) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
1. | der Versicherungsträger, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, |
2. | die nach Landesrecht zuständige Stelle bei Ordnungswidrigkeiten nach § 111 Abs. 1 Nr. 1 und 5; mangels einer Regelung im Landesrecht bestimmt die Landesregierung die zuständige Stelle, |
3. | die Hauptstelle der Bundesanstalt für Arbeit, die Landesarbeitsämter und die Arbeitsämter jeweils für ihren Geschäftsbereich sowie die Hauptzollämter bei Ordnungswidrigkeiten nach § 111 Abs. 1 Nr. 6, 6a und 7, |
4. | die Einzugsstelle bei Ordnungswidrigkeiten nach § 111 Abs. 1 Nr. 2 bis 4, 5a bis 5c, 8, 9 und Abs. 2 sowie der Träger der Rentenversicherung bei Ordnungswidrigkeiten nach § 111 Abs. 1 Nr. 2, soweit Meldungen nach § 28a Abs. 1 bis 4 betroffen sind, und Nr. 3, 4, 5a bis 5c, 8, 9 und Abs. 2, wenn die Prüfung nach § 28p vom Träger der Rentenversicherung durchgeführt wird, |
5. | die Aufsichtsbehörde des Versicherungsträgers bei Ordnungswidrigkeiten nach § 111 Abs. 3. |
(2) Wird in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 4 gegen den Bußgeldbescheid ein zulässiger Einspruch eingelegt, nimmt die von der Vertreterversammlung bestimmte Stelle die weiteren Aufgaben der Verwaltungsbehörde (§ 69 Abs. 2, 3 und 4 Satz 3 zweiter Halbsatz des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) wahr.
(3) Die Geldbußen fließen in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 3 und 4 in die Kasse der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat; § 66 des Zehnten Buches gilt entsprechend. Diese Kasse trägt abweichend von § 105 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die notwendigen Auslagen; sie ist auch ersatzpflichtig im Sinne des § 110 Abs. 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.