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§ 111 SGB IV: Bußgeldvorschriften

Änderungsdienst
veröffentlicht am

14.11.2020

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 1 des Gesetzes zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren im Sozialrecht (Verwaltungsvereinfachungsgesetz) vom 21.03.2005 (BGBl. I S. 818)

Inkrafttreten01.04.2005
Gültig bis31.12.2005
Version002.00

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

1.entgegen § 18f Abs. 1 bis 3 Satz 1 oder Abs. 5 die Versicherungsnummer erhebt, verarbeitet oder nutzt,
2.entgegen § 28a Abs. 1 bis 3 oder 9, jeweils in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 28c Nr. 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
2a.entgegen § 28a Abs. 7 Satz 1 oder 2 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
2b.entgegen § 28e Abs. 3c eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt,
3.entgegen § 28f Abs. 1 Satz 1 Lohnunterlagen nicht führt oder nicht aufbewahrt,
3a.entgegen § 28f Abs. 1a eine Lohnunterlage oder eine Beitragsabrechnung nicht oder nicht richtig gestaltet,
3b.entgegen § 28f Abs. 5 Satz 1 eine Lohnunterlage nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,
4.entgegen § 28o,
eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder
die erforderlichen Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
5.entgegen § 95 Abs. 3 den Sozialversicherungsausweis zum automatischen Abruf personenbezogener Daten verwendet,
5a.entgegen § 96 Abs. 2 Satz 3, auch in Verbindung mit § 109 Abs. 2 Satz 5 einen Sozialversicherungsausweis oder Ersatzausweis nicht zurückgibt,
5b.entgegen § 96 Abs. 2 Satz 4, auch in Verbindung mit § 109 Abs. 2 Satz 5, mehr als einen Sozialversicherungsausweis oder Ersatzausweis besitzt,
5c.entgegen § 96 Abs. 3 Satz 3, auch in Verbindung mit § 109 Abs. 2 Satz 5, den Verlust eines Sozialversicherungsausweises oder Ersatzausweises oder sein Wiederauffinden nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt,
6.entgegen § 99 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 109 Abs. 2 Satz 5 den Sozialversicherungsausweis, den Ersatzausweis oder ein anderes Personaldokument nicht vorlegt, es sei denn, daß er seine Personalien auf andere Weise nachweist,
6a.entgegen § 109 Abs. 2 Satz 9 den Aufenthaltstitel nicht vorlegt.
7.entgegen § 107 Satz 4 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Satz 1 oder 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes eine Prüfung oder das Betreten eines Grundstücks oder eines Geschäftsraums nicht duldet oder bei einer Prüfung nicht mitwirkt oder
8.einer Rechtsverordnung nach § 28c Nr. 3 bis 5, 7 oder 8, § 28n Satz 1 Nr. 7 oder § 28p Abs. 9 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist

In den Fällen der Nummer 2a findet § 266a Abs. 2 des Strafgesetzbuches keine Anwendung.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer als Arbeitgeber einem Beschäftigten oder Hausgewerbetreibenden einen höheren Betrag von dessen Arbeitsentgelt abzieht, als den Teil, den der Beschäftigte oder Hausgewerbetreibende vom Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu tragen hat.

(3) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 40 Abs. 2 einen anderen in der Übernahme oder Ausübung eines Ehrenamtes in der Sozialversicherung behindert oder wegen der Übernahme oder Ausübung benachteiligt.

(3a) Ordnungswidrig handelt, wer

1.entgegen § 55 Abs. 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 56 als Arbeitgeber eine Wahlunterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ausstellt oder
2.entgegen § 55 Abs. 3 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 56 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.

(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2b und Nr. 3 mit einer Geldbuße von bis zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5a bis 6a mit einer Geldbuße bis zu tausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 7 mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.