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§ 111 SGB IV: Bußgeldvorschriften

Änderungsdienst
veröffentlicht am

14.11.2020

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 12 des Gesetzes über Maßnahmen zur Bewältigung der finanziellen Erblasten im Zusammenhang mit der Herstellung der Einheit Deutschlands, zur langfristigen Sicherung des Aufbaus in den neuen Ländern, zur Neuordnung des bundesstaatlichen Finanzausgleichs und zur Entlastung der öffentlichen Haushalte (Gesetz zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms - FKPG) vom 23.06.1993 (BGBl. I S. 944)

Inkrafttreten27.06.1993
Gültig bis30.06.1993
Version002.00

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

1.entgegen § 18f Abs. 1 bis 3 Satz 1 oder Abs. 5 die Versicherungsnummer erhebt, speichert oder verwendet,
2.entgegen § 28a Abs. 1 bis 4, § 103 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 oder 2 in Verbindung mit § 102 Abs. 1 Satz 5 oder § 104 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
3.entgegen § 28f Abs. 1 Satz 1 Lohnunterlagen nicht führt oder nicht aufbewahrt,
4.entgegen § 28o Abs. 2,
a)eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder
b)die erforderlichen Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
5.entgegen § 95 Abs. 3 den Sozialversicherungsausweis zum automatischen Abruf personenbezogener Daten verwendet,
5a.entgegen § 96 Abs. 2 Satz 3 einen Sozialversicherungsausweis nicht zurückgibt,
5b.entgegen § 96 Abs. 2 Satz 4 mehr als einen Sozialversicherungsausweis besitzt,
5c.entgegen § 96 Abs. 3 Satz 4 den Verlust eines Sozialversicherungsausweises oder sein Wiederauffinden nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt,
6.entgegen § 99 abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 3 Satz 2 oder § 109 Abs. 2 Satz 5 den Sozialversicherungsausweis, den Ersatzausweis oder ein anderes Personaldokument nicht vorlegt, es sei denn, daß er seine Personalien auf andere Weise nachweist,
6a.entgegen § 109 Abs. 2 Satz 9 die Arbeitserlaubnis nicht vorlegt.
7.entgegen § 107 Abs. 4 Satz 1 oder 2 eine Maßnahme nicht duldet, bei der Prüfung nicht mitwirkt oder die Unterlagen nicht oder nicht vollständig vorlegt oder
8.einer Rechtsverordnung nach § 28c Nr. 1 bis 5, 7 oder 8, § 28n Nr. 6 oder 7 oder § 28p Abs. 8, auch in Verbindung mit Abs. 6 Satz 6, oder § 106 Nr. 1 bis 3, 5, 7 oder 8 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer als Arbeitgeber einem Beschäftigten oder Hausgewerbetreibenden einen höheren Betrag von dessen Arbeitsentgelt abzieht, als den Teil, den der Beschäftigte oder Hausgewerbetreibende vom Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu tragen hat.

(3) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 40 Abs. 2 einen anderen in der Übernahme oder Ausübung eines Ehrenamtes in der Sozialversicherung behindert oder wegen der Übernahme oder Ausübung benachteiligt.

(4) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 5a bis 6a kann mit einer Geldbuße bis zu tausend Deutsche Mark, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet werden.