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§ 111 SGB IV: Bußgeldvorschriften

Änderungsdienst
veröffentlicht am

13.09.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 1 des Gesetzes zur Einführung eines Sozialversicherungsausweises und zur Änderung anderer Sozialgesetze vom 06.10.1989 (BGBl. I S. 1822)

Inkrafttreten01.01.1990
Gültig bis30.06.1991
Version001.00

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

1.entgegen § 18f Abs. 1 bis 3 Satz 1 oder Abs. 5 die Versicherungsnummer erhebt, speichert oder verwendet,
2.entgegen § 28a Abs. 1 bis 4, § 103 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 oder 2 in Verbindung mit § 102 Abs. 1 Satz 5 oder § 104 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
3.entgegen § 28f Abs. 1 Satz 1 Lohnunterlagen nicht führt oder nicht aufbewahrt,
4.entgegen § 28o Abs. 2, auch in Verbindung mit § 1427 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung oder § 149 Abs. 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes,
a)eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder
b)die erforderlichen Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
5....
6....
7.entgegen § 107 Abs. 2 Satz 1 oder 2 eine Maßnahme nicht duldet, bei der Prüfung nicht mitwirkt oder die Unterlagen nicht oder nicht vollständig vorlegt oder
8.einer Rechtsverordnung nach § 28c Nr. 1 bis 5, 7 oder 8, § 28n Nr. 6 oder 7 oder § 28p Abs. 8, auch in Verbindung mit Abs. 6 Satz 6, oder § 106 Nr. 1 bis 3, 5, 7 oder 8 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer als Arbeitgeber einem Beschäftigten oder Hausgewerbetreibenden einen höheren Betrag von dessen Arbeitsentgelt abzieht, als den Teil, den der Beschäftigte oder Hausgewerbetreibende vom Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu tragen hat.

(3) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 40 Abs. 2 einen anderen in der Übernahme oder Ausübung eines Ehrenamtes in der Sozialversicherung behindert oder wegen der Übernahme oder Ausübung benachteiligt.

(4) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 6 kann mit einer Geldbuße bis zu tausend Deutsche Mark, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet werden.