§ 110c SGB IV: Verwaltungsvereinbarungen, Verordnungsermächtigung
veröffentlicht am |
14.11.2020 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 5 des Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.07.2013 (BGBl. I S. 2749) |
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Inkrafttreten | 01.08.2013 |
Gültig bis | 28.07.2017 |
Version | 002.00 |
(1) Die Spitzenverbände der Träger der Sozialversicherung und die Bundesagentur für Arbeit vereinbaren gemeinsam unter besonderer Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen und der Voraussetzungen des Signaturgesetzes das Nähere zu den Grundsätzen ordnungsmäßiger Aufbewahrung im Sinne des § 110a, den Voraussetzungen der Rückgabe und Vernichtung von Unterlagen sowie die Aufbewahrungsfristen für Unterlagen. Dies gilt entsprechend für die ergänzenden Vorschriften des E-Government-Gesetzes. Die Vereinbarung kann auf bestimmte Sozialleistungsbereiche beschränkt werden; sie ist von den beteiligten Spitzenverbänden abzuschließen. Die Vereinbarungen bedürfen der Genehmigung der beteiligten Bundesministerien.
(2) Soweit Vereinbarungen nicht getroffen sind, wird die Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates unter besonderer Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen
1. | das Nähere zu bestimmen über | |
a) | die Grundsätze ordnungsmäßiger Aufbewahrung im Sinne des § 110a, | |
b) | die Rückgabe und Vernichtung von Unterlagen, | |
2. | für bestimmte Unterlagen allgemeine Aufbewahrungsfristen festzulegen. |