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§ 110c SGB IV: Verwaltungsvereinbarungen, Verordnungsermächtigung

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 47 des Dritten Gesetzes zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften vom 21.08.2002 (BGBl. I S. 3322)

Inkrafttreten01.02.2003
Gültig bis31.12.2003
Version001.00

(1) Die Spitzenverbände der Träger der Sozialversicherung und die Bundesanstalt für Arbeit vereinbaren gemeinsam unter besonderer Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen und der Voraussetzungen des Signaturgesetzes das Nähere zu den Grundsätzen ordnungsmäßiger Aufbewahrung im Sinne des § 110a, den Voraussetzungen der Rückgabe und Vernichtung von Unterlagen sowie die Aufbewahrungsfristen für Unterlagen. Die Vereinbarung kann auf bestimmte Sozialleistungsbereiche beschränkt werden; sie ist von den beteiligten Spitzenverbänden abzuschließen. Die Vereinbarungen bedürfen der Genehmigung der beteiligten Bundesministerien.

(2) Soweit Vereinbarungen nicht getroffen sind, wird die Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates unter besonderer Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen

1.das Nähere zu bestimmen über
a)die Grundsätze ordnungsmäßiger Aufbewahrung im Sinne des § 110a,
b)die Rückgabe und Vernichtung von Unterlagen,
2.für bestimmte Unterlagen allgemeine Aufbewahrungsfristen festzulegen.

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