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§ 109 SGB IV: Ausnahmen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

14.11.2020

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 15.12.1995 (BGBl. I S. 1824)

Inkrafttreten01.01.1996
Gültig bis31.12.1997
Version002.00

(1) Die Regelungen dieses Abschnitts gelten nicht für

1.Beschäftigte, die in der jeweiligen Beschäftigung in der Krankenversicherung und Rentenversicherung versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind und keine Beiträge an die Bundesanstalt für Arbeit zu entrichten haben, es sei denn, die jeweiligen Beschäftigung wird geringfügig ausgeübt,
2.Beschäftigte im Haushalt, wenn die einzelne Beschäftigung die Grenzen des § 8 Abs. 1 nicht überschreitet,
3.mitarbeitende Familienangehörige eines landwirtschaftlichen Unternehmers,
4.Beschäftigte, die im Rahmen eines außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes bestehenden Beschäftigungsverhältnisses in den Geltungsbereich dieses Gesetzes entsandt worden sind, und
5.Beschäftigte bis zum vollendeten 16. Lebensjahr, die eine allgemeinbildende Schule besuchen, wenn die einzelne Beschäftigung die Grenzen des § 8 Abs. 1 nicht überschreitet,

soweit in dem folgenden Absatz keine abweichenden Regelungen getroffen worden sind.

(2) Ein Beschäftigter nach Absatz 1 Nr. 4 ist verpflichtet, sich einen Ersatzausweis bei einer Krankenkasse nach § 4 Abs. 2 des Fünften Buches, die für diesen Zweck gewählt werden kann, ausstellen zu lassen. Die Ausstellung des Ersatzausweises erfolgt, wenn die Zulässigkeit der Aufnahme der Beschäftigung im Geltungsbereich dieses Gesetzes nachgewiesen wird; die Erteilung des Ersatzausweises wird auf dem Nachweisdokument vermerkt. Der Ersatzausweis enthält den Familien- und Vornamen, das Geburtsdatum, den Arbeitgeber, die voraussichtliche Dauer der Entsendung und die ausstellende Krankenkasse. Der Ersatzausweis wird für die Dauer der Entsendung ausgestellt; er ist nach Beendigung der Beschäftigung der ausstellenden Krankenkasse zurückzugeben. § 96 Abs. 2 und 3 Satz 3, § 99 Abs. 2 gelten entsprechend. Bis zur Ausstellung des Ersatzausweises kann die Vorlagepflicht auch durch die Vorlage der Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften für ihre Arbeit oder der Arbeitserlaubnis erfüllt werden. § 111 gilt. Satz 1 gilt nicht für entsandte Werkvertragsarbeitnehmer, die auf der Grundlage einer zwischenstaatlichen Vereinbarung über die Beschäftigung von Arbeitnehmern auf der Grundlage von Werkverträgen tätig werden sowie für entsandte Beschäftigte, die nach der Arbeitserlaubnisverordnung keiner Arbeitserlaubnis bedürfen, mit Ausnahme von Beschäftigten, die firmeneigene Messestände aufbauen, abbauen und betreuen oder die im Zusammenhang mit Montage- und Instandhaltungsarbeiten sowie Reparaturen an gelieferten Anlagen und Maschinen beschäftigt werden. Entsandte Werkvertragsarbeitnehmer nach Satz 8 haben bei Ausübung der Beschäftigung die Arbeitserlaubnis mitzuführen und auf Verlangen den in § 107 Abs. 1 und 2 genannten Behörden vorzulegen. § 107 Abs. 1 bis 4 gilt entsprechend.

(3) Die Regelungen des Zweiten Titels dieses Abschnitts gelten nicht für Beschäftigte, die ihre Beschäftigung im Schaustellergewerbe oder im Rahmen des Auf- und Abbaus von Messen und Ausstellungen ausüben und deren Beschäftigung innerhalb eines Monats nach ihrer Eigenart auf längstens sechs Tage begrenzt zu sein pflegt oder im voraus auf diesen Zeitraum vertraglich begrenzt ist, es sei denn, daß die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird. Satz 1 gilt auch für Beschäftigte in der Land- und Forstwirtschaft, deren Beschäftigung innerhalb von drei Monaten nach ihrer Eigenart auf längstens 18 Tage begrenzt zu sein pflegt oder im voraus auf diesen Zeitraum vertraglich begrenzt ist, es sei denn, daß die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird.