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§ 108 SGB IV: Leistungserstattung

Änderungsdienst
veröffentlicht am

13.09.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 1 des Gesetzes zur Einführung eines Sozialversicherungsausweises und zur Änderung anderer Sozialgesetze vom 06.10.1989 (BGBl. I S. 1822)

Inkrafttreten01.07.1991
Gültig bis31.07.2002
Version001.00

(1) War der Sozialversicherungsausweis bei einem Leistungsträger hinterlegt und hat der Arbeitgeber die Meldung nach § 102 vorsätzlich oder grob fahrlässig unterlassen, hat er die wegen der unterlassenen Meldung zu Unrecht erbrachten Leistungen zu erstatten, soweit sie vom Leistungsempfänger nicht erstattet wurden oder eine Erstattung nicht zu erreichen ist.

(2) § 50 Abs. 3 Satz 1 des Zehnten Buches gilt entsprechend.