§ 107 SGB IV: Prüfungen
veröffentlicht am |
14.11.2020 |
---|
Änderungsgrundlage | Neufassung vom 23.01.2006 (BGBl. I S. 86) |
---|---|
Inkrafttreten | 01.01.2006 |
Gültig bis | 31.12.2007 |
Version | 001.00 |
Die Behörden, die Aufgaben nach § 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes zu erfüllen haben, prüfen die Erfüllung der Pflichten nach § 99. Soweit die Polizeivollzugsbehörden der Länder die Behörden nach Satz 1 auf Ersuchen im Einzelfall unterstützen, sind sie zu Prüfungen nach § 99 Abs. 2 befugt. Das Bundesamt für Güterverkehr prüft die Erfüllung der Mitwirkungspflicht nach § 99 Abs. 2. Die Behörden, die Polizeivollzugsbehörden der Länder, Arbeitgeber und Dritte haben dabei die Rechte und Pflichten nach den §§ 3 bis 6 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes.