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§ 107 SGB IV: Prüfungen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

14.11.2020

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 3 des Gesetzes zur Erleichterung der Bekämpfung von illegaler Beschäftigung und Schwarzarbeit vom 23.07.2002 (BGBl. I S. 2787)

Inkrafttreten01.08.2002
Gültig bis31.12.2002
Version002.00

(1) Die Behörden, die Aufgaben nach § 304 des Dritten Buches zu erfüllen haben, prüfen die Erfüllung der Pflichten nach den §§ 28a und 99. Soweit die Polizeivollzugsbehörden der Länder die Behörden nach Satz 1 auf Ersuchen im Einzelfall unterstützen, sind sie zu Prüfungen nach § 99 Abs. 2 befugt. Das Bundesamt für Güterverkehr prüft die Erfüllung der Mitwirkungspflicht nach § 99 Abs. 2. Die Behörden, die Polizeivollzugsbehörden der Länder, Arbeitgeber und Dritte haben dabei die Rechte und Pflichten nach den §§ 305 bis 308 des Dritten Buches.

(2) Die Träger der Rentenversicherung kontrollieren die Erstattung der Meldungen nach § 28a Abs. 3a im Rahmen der Aufgaben nach § 28p.

(3) Für die Träger der Rentenversicherung und die Bundesanstalt für Arbeit gilt § 28q für die Meldungen nach § 28a Abs. 3a entsprechend.