§ 107 SGB IV: Prüfungen
veröffentlicht am |
14.11.2020 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 1 des Gesetzes zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse vom 24.03.1999 (BGBl. I S. 388) |
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Inkrafttreten | 01.04.1999 |
Gültig bis | 31.12.2000 |
Version | 002.00 |
(1) Die Behörden, die Aufgaben nach § 304 des Dritten Buches zu erfüllen haben, prüfen die Erfüllung der Pflichten nach den §§ 28a, 99, 102 und 103. Die Behörden, Arbeitgeber und Dritte haben dabei die Rechte und Pflichten nach den §§ 305 bis 308 des Dritten Buches.
(2) Die Einzugsstellen und die Träger der Rentenversicherung kontrollieren die Erstattung der Meldungen nach § 103 im Rahmen der Aufgaben nach § 28p.
(3) Für die Träger der Rentenversicherung und die Bundesanstalt für Arbeit gilt § 28q für die Meldungen nach den §§ 102 und 103 entsprechend.