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§ 107 SGB IV: Prüfungen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

14.11.2020

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 12 des Gesetzes über Maßnahmen zur Bewältigung der finanziellen Erblasten im Zusammenhang mit der Herstellung der Einheit Deutschlands, zur langfristigen Sicherung des Aufbaus in den neuen Ländern, zur Neuordnung des bundesstaatlichen Finanzausgleichs und zur Entlastung der öffentlichen Haushalte (Gesetz zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms - FKPG) vom 23.06.1993 (BGBl. I S. 944)

Inkrafttreten27.06.1993
Gültig bis17.06.1994
Version002.00

(1) Die Bundesanstalt für Arbeit prüft die Erfüllung der Pflichten nach den §§ 99 und 102 bis 104. Sie ist berechtigt, zu diesem Zweck und zur Feststellung, ob die Beschäftigten zur Sozialversicherung angemeldet sind, Grundstücke und Geschäftsräume des Arbeitgebers während der Geschäftszeit zu betreten und dort Einsicht in die Lohn-, Melde- oder vergleichbaren Unterlagen des Arbeitgebers zu nehmen. Zur Prüfung der Erfüllung der Pflichten nach § 99 Abs. 2 ist sie auch berechtigt, die Grundstücke und Geschäftsräume Dritter während der Geschäftszeit zu betreten. Die Bundesanstalt für Arbeit ist ferner ermächtigt, die Personalien der auf den Grundstücken oder in den Geschäftsräumen tätigen Personen zu überprüfen. Bei ihren Prüfungen ist sie von den Krankenkassen, den Trägern der Rentenversicherung, den in § 63 des Ausländergesetzes genannten Behörden, den Finanzbehörden, den nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit zuständigen Behörden, den Trägern der Unfallversicherung und den für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden zu unterstützen; die Aufgaben dieser Behörden aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt. Für diese Behörden gelten die in Satz 2 und 3 genannten Rechte. Satz 2 und 3 gilt bei Prüfungen im Verteidigungsbereich mit der Maßgabe, daß ein Betretensrecht nur im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Verteidigung ausgeübt werden kann. Die Behörden sind befugt, die im Rahmen ihrer Unterstützung nach Satz 4 erforderlichen Daten untereinander auszutauschen.

(2) Neben der Bundesanstalt für Arbeit prüfen die örtlich zuständigen Hauptzollämter die Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Satz 1 in eigener Verantwortung. Die Prüfung erfolgt im Einvernehmen mit der Bundesanstalt für Arbeit. Die Hauptzollämter sind an Erklärungen der Bundesanstalt für Arbeit zu Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung gebunden. Absatz 1 Satz 2 bis 7 gilt entsprechend.

(3) Die Hauptzollämter haben die bei ihrer Aufgabenerfüllung nach Absatz 1 Satz 1 erhobenen personenbezogenen Daten sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse ebenso wie die in § 35 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch genannten Leistungsträger als Sozialgeheimnis zu wahren. Das Zweite Kapitel des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch ist anzuwenden.

(4) Der Arbeitgeber und Dritte haben die Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2, 3 und 5 zu dulden. Der Arbeitgeber hat bei der Prüfung mitzuwirken und auf Verlangen unverzüglich insbesondere die erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie die in Absatz 1 Satz 2 genannten Unterlagen vorzulegen. § 98 Abs. 2 Satz 2 Zehntes Buch gilt entsprechend.

(5) Die Einzugsstellen und die Träger der Rentenversicherung kontrollieren die Erstattung der Meldungen nach den §§ 103 und 104 im Rahmen der Aufgaben nach § 28p.