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§ 107 SGB IV: Prüfungen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

14.11.2020

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 1 des Gesetzes zur Einführung eines Sozialversicherungsausweises und zur Änderung anderer Sozialgesetze vom 06.10.1989 (BGBl. I S. 1822)

Inkrafttreten01.07.1991
Gültig bis14.07.1992
Version002.00

(1) Die Bundesanstalt für Arbeit prüft die Erfüllung der Pflichten nach den §§ 99 und 102 bis 104. Sie ist berechtigt, zu diesem Zweck und zur Feststellung, ob die Beschäftigten zur Sozialversicherung angemeldet sind, Grundstücke und Geschäftsräume des Arbeitgebers während der Geschäftszeit zu betreten und dort Einsicht in die Lohn-, Melde- oder vergleichbaren Unterlagen des Arbeitgebers zu nehmen. Zur Prüfung der Erfüllung der Pflichten nach § 99 Abs. 2 ist sie auch berechtigt, die Grundstücke und Geschäftsräume Dritter während der Geschäftszeit zu betreten. Sie ist hierbei von den Krankenkassen, den Trägern der Rentenversicherung, den in § 63 des Ausländergesetzes genannten Behörden, den Finanzbehörden, den nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit zuständigen Behörden, den Trägern der Unfallversicherung und den für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden zu unterstützen; die Aufgaben dieser Behörden aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt. Für diese Behörden gelten die in Satz 2 und 3 genannten Rechte. Satz 2 und 3 gilt bei Prüfungen im Verteidigungsbereich mit der Maßgabe, daß ein Betretensrecht nur im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Verteidigung ausgeübt werden kann. Die Behörden sind befugt, die im Rahmen ihrer Unterstützung nach Satz 4 erforderlichen Daten untereinander auszutauschen.

(2) Der Arbeitgeber und Dritte haben die Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2, 3 und 5 zu dulden. Der Arbeitgeber hat bei der Prüfung mitzuwirken und auf Verlangen unverzüglich insbesondere die erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie die in Absatz 1 Satz 2 genannten Unterlagen vorzulegen. § 98 Abs. 2 Satz 2 Zehntes Buch gilt entsprechend.

(3) Die Einzugsstellen und die Träger der Rentenversicherung kontrollieren die Erstattung der Meldungen nach den §§ 103 und 104 im Rahmen der Aufgaben nach § 28p.