§ 106 SGB IV: Verordnungsermächtigung
veröffentlicht am |
14.11.2020 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 1 des Gesetzes zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse vom 24.03.1999 (BGBl. I S. 388) |
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Inkrafttreten | 01.04.1999 |
Gültig bis | 31.07.2002 |
Version | 002.00 |
Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über das Meldeverfahren zu bestimmen, insbesondere
1. | (gestrichen) |
2. | (aufgehoben) |
3. | welche zusätzlichen, für die Verarbeitung der Meldungen erforderlichen Angaben zu machen sind, |
4. | das Verfahren über die Prüfung, Sicherung und Weiterleitung der Daten, |
5. | unter welchen Voraussetzungen Meldungen auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung erstattet werden, |
6. | in welchen Fällen auf einzelne Meldungen oder Angaben verzichtet wird, |
7. | in welcher Form und Frist der Arbeitgeber die Beschäftigten über die Meldungen zu unterrichten hat. |
8. | (aufgehoben) |