§ 106 SGB IV: Verordnungsermächtigung
veröffentlicht am |
14.11.2020 |
---|
Änderungsgrundlage | Artikel 3 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (Erstes SGB III-Änderungsgesetz - 1. SGB III-ÄndG) vom 16.12.1997 (BGBl. I S. 2970) |
---|---|
Inkrafttreten | 01.01.1998 |
Gültig bis | 31.03.1999 |
Version | 002.00 |
Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über das Meldeverfahren zu bestimmen, insbesondere
1. | (gestrichen) |
2. | die Frist der Meldungen nach § 104, |
3. | welche zusätzlichen, für die Verarbeitung der Meldungen erforderlichen Angaben zu machen sind, |
4. | das Verfahren über die Prüfung, Sicherung und Weiterleitung der Daten, |
5. | unter welchen Voraussetzungen Meldungen auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung erstattet werden, |
6. | in welchen Fällen auf einzelne Meldungen oder Angaben verzichtet wird, |
7. | in welcher Form und Frist der Arbeitgeber die Beschäftigten über die Meldungen zu unterrichten hat, |
8. | unter welchen Voraussetzungen und an welche Stelle Arbeitgeber, Rechenzentren oder vergleichbare Einrichtungen, die Meldungen auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung erstatten wollen, diese Meldungen abweichend von § 104 zu erstatten haben. |