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§ 106 SGB IV: Verordnungsermächtigung

Änderungsdienst
veröffentlicht am

14.11.2020

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 3 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (Erstes SGB III-Änderungsgesetz - 1. SGB III-ÄndG) vom 16.12.1997 (BGBl. I S. 2970)

Inkrafttreten01.01.1998
Gültig bis31.03.1999
Version002.00

Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über das Meldeverfahren zu bestimmen, insbesondere

1.(gestrichen)
2.die Frist der Meldungen nach § 104,
3.welche zusätzlichen, für die Verarbeitung der Meldungen erforderlichen Angaben zu machen sind,
4.das Verfahren über die Prüfung, Sicherung und Weiterleitung der Daten,
5.unter welchen Voraussetzungen Meldungen auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung erstattet werden,
6.in welchen Fällen auf einzelne Meldungen oder Angaben verzichtet wird,
7.in welcher Form und Frist der Arbeitgeber die Beschäftigten über die Meldungen zu unterrichten hat,
8.unter welchen Voraussetzungen und an welche Stelle Arbeitgeber, Rechenzentren oder vergleichbare Einrichtungen, die Meldungen auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung erstatten wollen, diese Meldungen abweichend von § 104 zu erstatten haben.