§ 106 SGB IV: Verordnungsermächtigung
| veröffentlicht am |
14.11.2020 |
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| Änderungsgrundlage | Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 15.12.1995 (BGBl. I S. 1824) |
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| Inkrafttreten | 23.12.1995 |
| Gültig bis | 31.12.1997 |
| Version | 002.00 |
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen
| 1. | (gestrichen) |
| 2. | die Frist der Meldungen nach § 104, |
| 3. | welche zusätzlichen, für die Verarbeitung der Meldungen erforderlichen Angaben zu machen sind, |
| 4. | das Verfahren über die Prüfung, Sicherung und Weiterleitung der Daten, |
| 5. | unter welchen Voraussetzungen Meldungen auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung erstattet werden, |
| 6. | in welchen Fällen auf einzelne Meldungen oder Angaben verzichtet wird, |
| 7. | in welcher Form und Frist der Arbeitgeber die Beschäftigten über die Meldungen zu unterrichten hat, |
| 8. | unter welchen Voraussetzungen und an welche Stelle Arbeitgeber, Rechenzentren oder vergleichbare Einrichtungen, die Meldungen auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung erstatten wollen, diese Meldungen abweichend von § 104 zu erstatten haben. |
