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§ 106 SGB IV: Verordnungsermächtigung

Änderungsdienst
veröffentlicht am

13.09.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 1 des Gesetzes zur Einführung eines Sozialversicherungsausweises und zur Änderung anderer Sozialgesetze vom 06.10.1989 (BGBl. I S. 1822)

Inkrafttreten13.10.1989
Gültig bis22.12.1995
Version001.00

Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen

1.die Form der Meldungen nach den §§ 102 bis 104,
2.die Frist der Meldungen nach § 104,
3.welche zusätzlichen, für die Verarbeitung der Meldungen erforderlichen Angaben zu machen sind,
4.das Verfahren über die Prüfung, Sicherung und Weiterleitung der Daten,
5.unter welchen Voraussetzungen und in welcher Form Meldungen auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung erstattet werden,
6.in welchen Fällen auf einzelne Meldungen oder Angaben verzichtet wird,
7.in welcher Form und Frist der Arbeitgeber die Beschäftigten über die Meldungen zu unterrichten hat,
8.unter welchen Voraussetzungen und an welche Stelle Arbeitgeber, Rechenzentren oder vergleichbare Einrichtungen, die Meldungen auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung erstatten wollen, diese Meldungen abweichend von § 104 zu erstatten haben.