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§ 104 SGB IV: Meldung für geringfügig Beschäftigte

Änderungsdienst
veröffentlicht am

13.09.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 1 des Gesetzes zur Einführung eines Sozialversicherungsausweises und zur Änderung anderer Sozialgesetze vom 06.10.1989 (BGBl. I S. 1822)

Inkrafttreten01.01.1990
Gültig bis31.03.1999
Version001.00

(1) Der Arbeitgeber hat der Einzugsstelle für jeden geringfügig Beschäftigten (§ 8)

1.bei Beginn einer geringfügigen Beschäftigung,
2.bei Ende einer geringfügigen Beschäftigung,
3.bei Änderung des Familiennamens oder des Vornamens,
4.bei Änderungen der Art der geringfügigen Beschäftigung

eine Meldung zu erstatten. § 102 Abs. 2 gilt.

(2) Die Meldungen enthalten für jeden Beschäftigten insbesondere

1.die Daten im Sinne des § 103 Abs. 2 Nr. 1 bis 3,
2.Angaben darüber, ob eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 ausgeübt wird,
3.die Betriebsnummer seines Beschäftigungsbetriebes,
4.die zuständige Einzugsstelle.

Zusätzlich sind anzugeben

1.bei der Anmeldung
a)die Anschrift,
b)der Beginn der Beschäftigung,
c)sonstige für die Vergabe der Versicherungsnummer erforderliche Angaben,
2.bei der Abmeldung
a)eine Anschriftenänderung, wenn die neue Anschrift noch nicht gemeldet worden ist,
b)das Ende der Beschäftigung,
3.bei einer Änderungsmeldung eine Anschriftenänderung, wenn die neue Anschrift noch nicht gemeldet worden ist.

(3) Der Arbeitgeber hat dem Beschäftigten den Inhalt der Meldung schriftlich mitzuteilen.

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