§ 104 SGB IV: Meldung für geringfügig Beschäftigte
veröffentlicht am |
13.09.2019 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 1 des Gesetzes zur Einführung eines Sozialversicherungsausweises und zur Änderung anderer Sozialgesetze vom 06.10.1989 (BGBl. I S. 1822) |
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Inkrafttreten | 01.01.1990 |
Gültig bis | 31.03.1999 |
Version | 001.00 |
(1) Der Arbeitgeber hat der Einzugsstelle für jeden geringfügig Beschäftigten (§ 8)
1. | bei Beginn einer geringfügigen Beschäftigung, |
2. | bei Ende einer geringfügigen Beschäftigung, |
3. | bei Änderung des Familiennamens oder des Vornamens, |
4. | bei Änderungen der Art der geringfügigen Beschäftigung |
eine Meldung zu erstatten. § 102 Abs. 2 gilt.
(2) Die Meldungen enthalten für jeden Beschäftigten insbesondere
1. | die Daten im Sinne des § 103 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, |
2. | Angaben darüber, ob eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 ausgeübt wird, |
3. | die Betriebsnummer seines Beschäftigungsbetriebes, |
4. | die zuständige Einzugsstelle. |
Zusätzlich sind anzugeben
1. | bei der Anmeldung | |
a) | die Anschrift, | |
b) | der Beginn der Beschäftigung, | |
c) | sonstige für die Vergabe der Versicherungsnummer erforderliche Angaben, | |
2. | bei der Abmeldung | |
a) | eine Anschriftenänderung, wenn die neue Anschrift noch nicht gemeldet worden ist, | |
b) | das Ende der Beschäftigung, | |
3. | bei einer Änderungsmeldung eine Anschriftenänderung, wenn die neue Anschrift noch nicht gemeldet worden ist. |
(3) Der Arbeitgeber hat dem Beschäftigten den Inhalt der Meldung schriftlich mitzuteilen.