§ 102 SGB IV: Kontrollmeldung
veröffentlicht am |
14.11.2020 |
---|
Änderungsgrundlage | Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 15.12.1995 (BGBl. I S. 1824) |
---|---|
Inkrafttreten | 01.01.1996 |
Gültig bis | 31.03.1999 |
Version | 002.00 |
(1) Der Arbeitgeber hat der Einzugsstelle die Nichtvorlage des Sozialversicherungsausweises unverzüglich zu melden, wenn der Beschäftigte den Sozialversicherungsausweis bei Beginn des Beschäftigungsverhältnisses nicht vorlegt und die Vorlage nicht innerhalb von drei Tagen nachholt. Die Meldung enthält für den Beschäftigten
1. | seine Versicherungsnummer, soweit bekannt, |
2. | seinen Familien- und Vornamen sowie |
3. | seine Anschrift. |
Die Meldung ist spätestens am Tag der Beschäftigungsaufnahme unverzüglich abzugeben, wenn eine Meldung nach § 103 Abs. 1 zu erstatten ist und mit dieser zu verbinden. Mit einer Anmeldung nach § 28a Abs. 1 oder § 104 kann sie verbunden werden. Ist die Versicherungsnummer nicht bekannt, ist das Geburtsdatum anzugeben. Die Angaben zur Person sollen amtlichen Unterlagen entnommen werden.
(2) Zuständige Einzugsstelle nach Absatz 1 ist für geringfügig Beschäftigte die Krankenkasse, von der die Krankenversicherung durchgeführt wird. Für Beschäftigte, die bei keiner Krankenkasse versichert sind, ist die Krankenkasse zuständig, bei der zuletzt eine Versicherung bestand. Läßt sich nach den Sätzen 1 und 2 eine zuständige Krankenkasse nicht bestimmen, so hat die zur Meldung verpflichtete Stelle des Beschäftigten einer nach § 173 des Fünften Buches wählbaren Krankenkasse zu melden.