§ 100 SGB IV: Inhalt des elektronischen Lohnnachweises
veröffentlicht am |
20.07.2020 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 1 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 12.06.2020 (BGBl. I S. 1248) |
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Inkrafttreten | 01.01.2023 |
Version | 001.00 |
(1) Die Meldung des elektronischen Lohnnachweises enthält insbesondere folgende Angaben:
1. | die Unternehmernummer nach § 136a des Siebten Buches; |
2. | die Betriebsnummer der die Abrechnung durchführenden Stelle; |
3. | die Betriebsnummer des zuständigen Unfallversicherungsträgers; |
4. | das in der Unfallversicherung beitragspflichtige Arbeitsentgelt, die geleisteten Arbeitsstunden und die Anzahl der zu meldenden Versicherten, bezogen auf die anzuwendenden Gefahrtarifstellen. |
(2) Absatz 1 gilt für die Erstellung von Teillohnnachweisen nach § 99 Absatz 2 entsprechend.
(3) Das Nähere zum Verfahren, zu den Datensätzen und zu weiteren zu übermittelnden Angaben, insbesondere der zu verwendenden Schlüsselzahlen, regeln die Gemeinsamen Grundsätze nach § 103.