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§ 100 SGB IV: Inhalt des elektronischen Lohnnachweises

Änderungsdienst
veröffentlicht am

20.07.2020

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 1 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 12.06.2020 (BGBl. I S. 1248)

Inkrafttreten01.01.2023
Version001.00

(1) Die Meldung des elektronischen Lohnnachweises enthält insbesondere folgende Angaben:

1.die Unternehmernummer nach § 136a des Siebten Buches;
2.die Betriebsnummer der die Abrechnung durchführenden Stelle;
3.die Betriebsnummer des zuständigen Unfallversicherungsträgers;
4.das in der Unfallversicherung beitragspflichtige Arbeitsentgelt, die geleisteten Arbeitsstunden und die Anzahl der zu meldenden Versicherten, bezogen auf die anzuwendenden Gefahrtarifstellen.

(2) Absatz 1 gilt für die Erstellung von Teillohnnachweisen nach § 99 Absatz 2 entsprechend.

(3) Das Nähere zum Verfahren, zu den Datensätzen und zu weiteren zu übermittelnden Angaben, insbesondere der zu verwendenden Schlüsselzahlen, regeln die Gemeinsamen Grundsätze nach § 103.