§ 100 SGB IV: Inhalt des elektronischen Lohnnachweises
veröffentlicht am |
14.11.2020 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 1 des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (6. SGB IV-Änderungsgesetz - 6. SGB IV-ÄndG) vom 11.11.2016 (BGBl. I S. 2500), Artikel 1 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (5. SGB IV-ÄndG) vom 15.04.2015 (BGBl. I S. 583) |
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Inkrafttreten | 01.01.2017 |
Gültig bis | 31.12.2022 |
Version | 003.00 |
(1) Die Meldung des elektronischen Lohnnachweises enthält insbesondere folgende Angaben:
1. | die Mitgliedsnummer des Unternehmers; |
2. | die Betriebsnummer der die Abrechnung durchführenden Stelle; |
3. | die Betriebsnummer des zuständigen Unfallversicherungsträgers; |
4. | das in der Unfallversicherung beitragspflichtige Arbeitsentgelt, die geleisteten Arbeitsstunden und die Anzahl der zu meldenden Versicherten, bezogen auf die anzuwendenden Gefahrtarifstellen. |
(2) Absatz 1 gilt für die Erstellung von Teillohnnachweisen nach § 99 Absatz 2 entsprechend.
(3) Das Nähere zum Verfahren, zu den Datensätzen und zu weiteren zu übermittelnden Angaben, insbesondere der zu verwendenden Schlüsselzahlen, regeln die Gemeinsamen Grundsätze nach § 103.