Navigation und Service

Logo der Deutschen Rentenversicherung (Link zur Startseite rvRecht)

rvRecht® - Rechtsportal der Deutschen Rentenversicherung

§ 100 SGB IV: Inhalt des elektronischen Lohnnachweises

Änderungsdienst
veröffentlicht am

14.11.2020

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 1 des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (6. SGB IV-Änderungsgesetz - 6. SGB IV-ÄndG) vom 11.11.2016 (BGBl. I S. 2500), Artikel 1 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (5. SGB IV-ÄndG) vom 15.04.2015 (BGBl. I S. 583)

Inkrafttreten01.01.2017
Gültig bis31.12.2022
Version003.00

(1) Die Meldung des elektronischen Lohnnachweises enthält insbesondere folgende Angaben:

1.die Mitgliedsnummer des Unternehmers;
2.die Betriebsnummer der die Abrechnung durchführenden Stelle;
3.die Betriebsnummer des zuständigen Unfallversicherungsträgers;
4.das in der Unfallversicherung beitragspflichtige Arbeitsentgelt, die geleisteten Arbeitsstunden und die Anzahl der zu meldenden Versicherten, bezogen auf die anzuwendenden Gefahrtarifstellen.

(2) Absatz 1 gilt für die Erstellung von Teillohnnachweisen nach § 99 Absatz 2 entsprechend.

(3) Das Nähere zum Verfahren, zu den Datensätzen und zu weiteren zu übermittelnden Angaben, insbesondere der zu verwendenden Schlüsselzahlen, regeln die Gemeinsamen Grundsätze nach § 103.