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§ 99 SGB IV: Pflichten des Beschäftigten

Änderungsdienst
veröffentlicht am

14.11.2020

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 12 des Gesetzes über Maßnahmen zur Bewältigung der finanziellen Erblasten im Zusammenhang mit der Herstellung der Einheit Deutschlands, zur langfristigen Sicherung des Aufbaus in den neuen Ländern, zur Neuordnung des bundesstaatlichen Finanzausgleichs und zur Entlastung der öffentlichen Haushalte (Gesetz zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms - FKPG) vom 23.06.1993 (BGBl. I S. 944)

Inkrafttreten27.06.1993
Gültig bis31.07.1994
Version002.00

(1) Der Beschäftigte hat seinen Sozialversicherungsausweis bei Beginn der Beschäftigung dem Arbeitgeber vorzulegen. Kann der Beschäftigte seinen Sozialversicherungsausweis nicht vorlegen, hat er dies unverzüglich nachzuholen.

(2) Der Beschäftigte hat seinen Sozialversicherungsausweis bei Ausübung einer Beschäftigung im Baugewerbe, im Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe, im Personen- und Güterbeförderungsgewerbe, im Schaustellergewerbe und im Gebäudereinigungsgewerbe mitzuführen und auf Verlangen den in § 107 Abs. 1 und 2 genannten Behörden vorzulegen. Satz 1 gilt auch für Beschäftigte von Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen, sowie für Beschäftigte in Wirtschaftsbereichen oder einzelnen Wirtschaftszweigen, die der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung durch Rechtsverordnung nach § 101 Nr. 2 bestimmt.

(3) Der geringfügig Beschäftigte kann mit seinem Arbeitgeber die Aufbewahrung seines Sozialversicherungsausweises durch den Arbeitgeber vereinbaren. In diesem Fall gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, daß der Beschäftigte ein anderes, mit einem Lichtbild ausgestattetes Personaldokument mitzuführen und vorzulegen hat.