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§ 98 SGB IV: Pflichten des Arbeitgebers

Änderungsdienst
veröffentlicht am

14.11.2020

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Neufassung vom 23.01.2006 (BGBl. I S. 86)

Inkrafttreten01.01.2006
Gültig bis31.12.2007
Version001.00

(1) Der Arbeitgeber hat sich bei Beginn der Beschäftigung den Sozialversicherungsausweis des Beschäftigten vorlegen zu lassen.

(2) Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten, für den eine Mitführungspflicht nach § 99 Abs. 2 oder Abs. 3 Satz 2 besteht, hierüber zu belehren.