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§ 97 SGB IV: Inhalt

Änderungsdienst
veröffentlicht am

14.11.2020

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 203 der Achten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 25.11.2003 (BGBl. I S. 2304)

Inkrafttreten28.11.2003
Gültig bis31.12.2005
Version002.00

(1) Der Sozialversicherungsausweis enthält für jeden Beschäftigten ausschließlich folgende Angaben:

1.seine Versicherungsnummer,
2.seinen Familiennamen, gegebenenfalls seinen Geburtsnamen und
3.seinen Vornamen.

(2) Der Sozialversicherungsausweis wird nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 101 Abs. 1 mit einem Lichtbild ausgestattet, wenn der Beschäftigte nach § 99 Abs. 2 zur Mitführung des Sozialversicherungsausweises verpflichtet ist.

(3) Der Sozialversicherungsausweis enthält darüber hinaus die in der Rechtsverordnung nach § 101 Abs. 1 bestimmten Angaben, die sich nicht auf den Beschäftigten beziehen.