§ 97 SGB IV: Inhalt
veröffentlicht am |
10.08.2019 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 1 des Gesetzes zur Einführung eines Sozialversicherungsausweises und zur Änderung anderer Sozialgesetze vom 06.10.1989 (BGBl. I S. 1822) |
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Inkrafttreten | 01.07.1991 |
Gültig bis | 27.11.2003 |
Version | 001.00 |
(1) Der Sozialversicherungsausweis enthält für jeden Beschäftigten ausschließlich folgende Angaben:
1. | seine Versicherungsnummer, |
2. | seinen Familiennamen, gegebenenfalls seinen Geburtsnamen und |
3. | seinen Vornamen. |
(2) Der Sozialversicherungsausweis wird nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 101 Nr. 1 mit einem Lichtbild ausgestattet, wenn der Beschäftigte nach § 99 Abs. 2 zur Mitführung des Sozialversicherungsausweises verpflichtet ist.
(3) Der Sozialversicherungsausweis enthält darüber hinaus die in der Rechtsverordnung nach § 101 Nr. 1 bestimmten Angaben, die sich nicht auf den Beschäftigten beziehen.