Navigation und Service

Logo der Deutschen Rentenversicherung (Link zur Startseite rvRecht)

rvRecht® - Rechtsportal der Deutschen Rentenversicherung

§ 97 SGB IV: Inhalt

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 1 des Gesetzes zur Einführung eines Sozialversicherungsausweises und zur Änderung anderer Sozialgesetze vom 06.10.1989 (BGBl. I S. 1822)

Inkrafttreten01.07.1991
Gültig bis27.11.2003
Version001.00

(1) Der Sozialversicherungsausweis enthält für jeden Beschäftigten ausschließlich folgende Angaben:

1.seine Versicherungsnummer,
2.seinen Familiennamen, gegebenenfalls seinen Geburtsnamen und
3.seinen Vornamen.

(2) Der Sozialversicherungsausweis wird nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 101 Nr. 1 mit einem Lichtbild ausgestattet, wenn der Beschäftigte nach § 99 Abs. 2 zur Mitführung des Sozialversicherungsausweises verpflichtet ist.

(3) Der Sozialversicherungsausweis enthält darüber hinaus die in der Rechtsverordnung nach § 101 Nr. 1 bestimmten Angaben, die sich nicht auf den Beschäftigten beziehen.