Navigation und Service

Logo der Deutschen Rentenversicherung (Link zur Startseite rvRecht)

rvRecht® - Rechtsportal der Deutschen Rentenversicherung

§ 96 SGB IV: Ausstellung des Sozialversicherungsausweises

Änderungsdienst
veröffentlicht am

26.09.2020

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 3 des Gesetzes zur Erleichterung der Bekämpfung von illegaler Beschäftigung und Schwarzarbeit vom 23.07.2002 (BGBl. I S. 2787)

Inkrafttreten01.08.2002
Gültig bis31.12.2005
Version002.00

(1) Der zuständige Rentenversicherungsträger stellt den Sozialversicherungsausweis bei Vergabe einer Versicherungsnummer aus. Geringfügig Beschäftigte erhalten in entsprechender Anwendung des Rentenversicherungsrechts eine Versicherungsnummer. Die erstmalige Ausstellung eines Sozialversicherungsausweises erfolgt auch auf eigenen Antrag.

(2) Ist der Sozialversicherungsausweis zerstört, abhanden gekommen oder unbrauchbar geworden, wird auf Antrag ein neuer Sozialversicherungsausweis ausgestellt. Eine Neuausstellung ist von Amts wegen vorzunehmen, wenn sich die Versicherungsnummer, der Familienname oder der Vorname geändert haben. Unbrauchbare und weitere Sozialversicherungsausweise sind zurückzugeben. Jeder Beschäftigte darf nur einen, auf seinen Namen ausgestellten Sozialversicherungsausweis besitzen.

(3) Der Antrag auf Ausstellung des Sozialversicherungsausweises ist bei der in § 28i bestimmten Einzugsstelle zu stellen. § 36 des Ersten Buches gilt entsprechend. Der Beschäftigte ist verpflichtet, der Einzugsstelle den Verlust des Sozialversicherungsausweises oder sein Wiederauffinden unverzüglich anzuzeigen.