§ 96 SGB IV: Ausstellung des Sozialversicherungsausweises
veröffentlicht am |
26.09.2020 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 1 des Gesetzes zur Einführung eines Sozialversicherungsausweises und zur Änderung anderer Sozialgesetze vom 06.10.1989 (BGBl. I S. 1822) |
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Inkrafttreten | 01.07.1991 |
Gültig bis | 26.06.1993 |
Version | 002.00 |
(1) Der zuständige Rentenversicherungsträger stellt den Sozialversicherungsausweis bei Vergabe einer Versicherungsnummer aus. Geringfügig Beschäftigte erhalten in entsprechender Anwendung des Rentenversicherungsrechts eine Versicherungsnummer. Die erstmalige Ausstellung eines Sozialversicherungsausweises erfolgt auch auf eigenen Antrag.
(2) Ist der Sozialversicherungsausweis zerstört, abhanden gekommen oder unbrauchbar geworden, wird auf Antrag ein neuer Sozialversicherungsausweis ausgestellt. Eine Neuausstellung ist von Amts wegen vorzunehmen, wenn sich die Versicherungsnummer, der Familienname oder der Vorname geändert haben. Unbrauchbare Sozialversicherungsausweise sind zurückzugeben.
(3) Der Antrag auf Ausstellung des Sozialversicherungsausweises ist bei der in § 28i Abs. 1 bestimmten Einzugsstelle zu stellen. Im Zweifelsfall kann der Antrag bei der für den Wohnsitz des Antragstellers zuständigen Ortskrankenkasse gestellt werden. § 36 des Ersten Buches gilt entsprechend.