§ 96 SGB IV: Allgemeines über Bußgeldvorschriften
veröffentlicht am |
26.09.2020 |
---|
Änderungsgrundlage | Artikel 1 des Gesetzes zur Einordnung der Vorschriften über die Meldepflichten des Arbeitgebers in der Kranken- und Rentenversicherung sowie im Arbeitsförderungsrecht und über den Einzug des Gesamtsozialversicherungsbeitrags in das Vierte Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - vom 20.12.1988 (BGBl. I S. 2330) |
---|---|
Inkrafttreten | 01.01.1989 |
Gültig bis | 31.12.1989 |
Version | 002.00 |
(1) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
1. | der Versicherungsträger, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, |
2. | die nach Landesrecht zuständige Stelle bei Ordnungswidrigkeiten nach § 95 Abs. 1 Nr. 1; mangels einer Regelung im Landesrecht bestimmt die Landesregierung die zuständige Stelle, |
3. | die Einzugsstelle bei Ordnungswidrigkeiten nach § 95 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 und Abs. 2, |
4. | die Aufsichtsbehörde des Versicherungsträgers bei Ordnungswidrigkeiten nach § 95 Abs. 3. |
(2) Wird in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 3 gegen den Bußgeldbescheid ein zulässiger Einspruch eingelegt, nimmt die von der Vertreterversammlung bestimmte Stelle die weiteren Aufgaben der Verwaltungsbehörde (§ 69 Abs. 2, 3 und 4 Satz 3 zweiter Halbsatz des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) wahr.
(3) Die Geldbußen fließen in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 3 in die Kasse der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat; § 66 des Zehnten Buches gilt entsprechend. Diese Kasse trägt abweichend von § 105 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die notwendigen Auslagen; sie ist auch ersatzpflichtig im Sinne des § 110 Abs. 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.