§ 96 SGB IV: Allgemeines über Bußgeldvorschriften
veröffentlicht am |
26.09.2020 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften des Sozialgesetzbuches über die Übertragung, Verpfändung und Pfändung von Ansprüchen auf Sozialleistungen, zur Regelung der Verwendung der Versicherungsnummer und zur Änderung anderer Vorschriften (Erstes Gesetz zur Änderung des Sozialgesetzbuches - 1. SGBÄndG) vom 20.07.1988 (BGBl. I S. 1046) |
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Inkrafttreten | 27.07.1988 |
Gültig bis | 31.12.1988 |
Version | 002.00 |
(1) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Versicherungsträger, soweit in diesem Buch nichts Abweichendes bestimmt ist. Wird gegen den Bußgeldbescheid des Versicherungsträgers ein zulässiger Einspruch eingelegt, nimmt die von der Vertreterversammlung bestimmte Stelle die weiteren Aufgaben der Verwaltungsbehörde (§ 69 Abs. 2, 3 und 4 Satz 3 zweiter Halbsatz des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) wahr. Geldbußen fließen in die Kasse des Versicherungsträgers, der den Bußgeldbescheid erlassen hat. § 66 des Zehnten Buches gilt entsprechend. Die notwendigen Auslagen trägt abweichend von § 105 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten der Versicherungsträger; dieser ist auch ersatzpflichtig im Sinne des § 110 Abs. 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.
(2) In den Fällen des § 95 Abs. 1 Nr. 1 ist Verwaltungsbehörde die Aufsichtsbehörde des Versicherungsträgers.
(3) In den Fällen des § 95 Abs. 1 Nr. 2 ist Verwaltungsbehörde die nach Landesrecht zuständige Stelle. Mangels einer Regelung im Landesrecht bestimmt die Landesregierung die zuständige Stelle.