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§ 96 SGB IV: Allgemeines über Bußgeldvorschriften

Änderungsdienst
veröffentlicht am

26.09.2020

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 5 Absatz 4 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze vom 07.07.1986 (BGBl. I S. 977)

Inkrafttreten01.04.1987
Gültig bis26.07.1988
Version002.00

(1) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Versicherungsträger, soweit in diesem Buch nichts Abweichendes bestimmt ist. In den Fällen des § 95 ist Verwaltungsbehörde die Aufsichtsbehörde des Versicherungsträgers. 3Wird gegen den Bußgeldbescheid des Versicherungsträgers Einspruch eingelegt, nimmt die von der Vertreterversammlung bestimmte Stelle die Befugnisse der Verwaltungsbehörde (§ 69 Abs. 2, 3, 4 Satz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) wahr.

(2) Geldbußen fließen in die Kasse des Versicherungsträgers, der den Bußgeldbescheid erlassen hat. § 66 des Zehnten Buches gilt entsprechend.

(3) Die notwendigen Auslagen trägt abweichend von § 105 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten der Versicherungsträger; dieser ist auch ersatzpflichtig im Sinne des § 110 Abs. 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.