§ 96 SGB IV: Allgemeines über Bußgeldvorschriften
veröffentlicht am |
14.11.2020 |
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Änderungsgrundlage | Artikel II § 29 des Sozialgesetzbuchs (SGB) - Verwaltungsverfahren - vom 18.08.1980 (BGBl. I S. 1469) |
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Inkrafttreten | 01.01.1981 |
Gültig bis | 31.03.1987 |
Version | 003.00 |
(1) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Versicherungsträger, soweit in diesem Buch nichts Abweichendes bestimmt ist. In den Fällen des § 95 ist Verwaltungsbehörde die Aufsichtsbehörde des Versicherungsträgers. Wird gegen den Bußgeldbescheid des Versicherungsträgers Einspruch eingelegt, nimmt die von der Vertreterversammlung bestimmte Stelle die Befugnisse der Verwaltungsbehörde (§ 69 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) wahr.
(2) Geldbußen fließen in die Kasse des Versicherungsträgers, der den Bußgeldbescheid erlassen hat. § 66 des Zehnten Buches gilt entsprechend.
(3) Die notwendigen Auslagen trägt abweichend von § 105 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten der Versicherungsträger; dieser ist auch ersatzpflichtig im Sinne des § 110 Abs. 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.