§ 95 SGB IV: Anwendungsbereich
veröffentlicht am |
26.09.2020 |
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Änderungsgrundlage | Neufassung vom 12.11.2009 (BGBl. I S. 3710) |
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Inkrafttreten | 01.09.2009 |
Gültig bis | 02.12.2011 |
Version | 001.00 |
(1) Das Verfahren zur Erstellung und Verarbeitung des elektronischen Entgeltnachweises findet auf folgende Auskünfte, Bescheinigungen und Nachweise (erfasste Nachweise) Anwendung:
1. | Arbeitsbescheinigung nach § 312 des Dritten Buches, |
2. | Nebeneinkommensbescheinigung nach § 313 des Dritten Buches, |
3. | Auskunft über die Beschäftigung nach § 315 Absatz 3 des Dritten Buches, |
4. | Auskünfte über den Arbeitsverdienst zum Wohngeldantrag nach § 23 Absatz 2 des Wohngeldgesetzes und |
5. | Einkommensnachweise nach § 2 Absatz 7 Satz 4 und § 9 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes. |
(2) Vorschriften, auf Grund derer Einkommen nachzuweisen ist, das nicht nach § 97 Absatz 1 nachgewiesen wird, bleiben unberührt.