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§ 95 SGB IV: Anwendungsbereich

Änderungsdienst
veröffentlicht am

26.09.2020

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Neufassung vom 12.11.2009 (BGBl. I S. 3710)

Inkrafttreten01.09.2009
Gültig bis02.12.2011
Version001.00

(1) Das Verfahren zur Erstellung und Verarbeitung des elektronischen Entgeltnachweises findet auf folgende Auskünfte, Bescheinigungen und Nachweise (erfasste Nachweise) Anwendung:

1.Arbeitsbescheinigung nach § 312 des Dritten Buches,
2.Nebeneinkommensbescheinigung nach § 313 des Dritten Buches,
3.Auskunft über die Beschäftigung nach § 315 Absatz 3 des Dritten Buches,
4.Auskünfte über den Arbeitsverdienst zum Wohngeldantrag nach § 23 Absatz 2 des Wohngeldgesetzes und
5.Einkommensnachweise nach § 2 Absatz 7 Satz 4 und § 9 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes.

(2) Vorschriften, auf Grund derer Einkommen nachzuweisen ist, das nicht nach § 97 Absatz 1 nachgewiesen wird, bleiben unberührt.