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§ 95 SGB IV: Anwendungsbereich

Änderungsdienst
veröffentlicht am

26.09.2020

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 1 des Gesetzes über das Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises (ELENA-Verfahrensgesetz) vom 28.03.2009 (BGBl. I S. 634)

Inkrafttreten02.04.2009
Gültig bis31.08.2009
Version002.00

(1) Das Verfahren zur Erstellung und Verarbeitung des elektronischen Entgeltnachweises findet auf folgende Auskünfte, Bescheinigungen und Nachweise (erfasste Nachweise) Anwendung:

1.Arbeitsbescheinigung nach § 312 des Dritten Buches,
2.Nebeneinkommensbescheinigung nach § 313 des Dritten Buches,
3.Auskunft über die Beschäftigung nach § 315 Abs. 3 des Dritten Buches,
4.Auskünfte über den Arbeitsverdienst zum Wohngeldantrag nach § 23 Abs. 2 des Wohngeldgesetzes und
5.Einkommensnachweise nach § 2 Abs. 7 Satz 4 und § 9 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes.

(2) Vorschriften, auf Grund derer Einkommen nachzuweisen ist, das nicht nach § 97 Abs. 1 nachgewiesen wird, bleiben unberührt.