§ 95 SGB IV: Anwendungsbereich
veröffentlicht am |
26.09.2020 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 1 des Gesetzes über das Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises (ELENA-Verfahrensgesetz) vom 28.03.2009 (BGBl. I S. 634) |
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Inkrafttreten | 02.04.2009 |
Gültig bis | 31.08.2009 |
Version | 002.00 |
(1) Das Verfahren zur Erstellung und Verarbeitung des elektronischen Entgeltnachweises findet auf folgende Auskünfte, Bescheinigungen und Nachweise (erfasste Nachweise) Anwendung:
1. | Arbeitsbescheinigung nach § 312 des Dritten Buches, |
2. | Nebeneinkommensbescheinigung nach § 313 des Dritten Buches, |
3. | Auskunft über die Beschäftigung nach § 315 Abs. 3 des Dritten Buches, |
4. | Auskünfte über den Arbeitsverdienst zum Wohngeldantrag nach § 23 Abs. 2 des Wohngeldgesetzes und |
5. | Einkommensnachweise nach § 2 Abs. 7 Satz 4 und § 9 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes. |
(2) Vorschriften, auf Grund derer Einkommen nachzuweisen ist, das nicht nach § 97 Abs. 1 nachgewiesen wird, bleiben unberührt.