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§ 95 SGB IV: Bußgeldvorschriften

Änderungsdienst
veröffentlicht am

26.09.2020

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 1 des Gesetzes zur Einordnung der Vorschriften über die Meldepflichten des Arbeitgebers in der Kranken- und Rentenversicherung sowie im Arbeitsförderungsrecht und über den Einzug des Gesamtsozialversicherungsbeitrags in das Vierte Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - vom 20.12.1988 (BGBl. I S. 2330)

Inkrafttreten01.01.1989
Gültig bis30.06.1991
Version002.00

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder grob fahrlässig

1.entgegen § 18f Abs. 1 bis 3 Satz 1 oder Abs. 5 die Versicherungsnummer erhebt, speichert oder verwendet,
2.entgegen § 28a Abs. 1 bis 4 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erstattet,
3.entgegen § 28f Abs. 1 Satz 1 Lohnunterlagen nicht führt oder nicht aufbewahrt,
4.entgegen § 28o Abs. 2, auch in Verbindung mit § 1427 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung oder § 149 Abs. 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes,
a)eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder
b)die erforderlichen Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder
5.einer Rechtsverordnung nach § 28c Nr. 1 bis 5, 7 oder 8, § 28n Nr. 6 oder 7 oder § 28p Abs. 8, auch in Verbindung mit Abs. 6 Satz 6, zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer als Arbeitgeber einem Beschäftigten oder Hausgewerbetreibenden einen höheren Betrag von dessen Arbeitsentgelt abzieht, als den Teil, den der Beschäftigte oder Hausgewerbetreibende vom Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu tragen hat.

(3) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 40 Abs. 2 einen anderen in der Übernahme oder Ausübung eines Ehrenamtes in der Sozialversicherung behindert oder wegen der Übernahme oder Ausübung benachteiligt.

(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5000 Deutsche Mark geahndet werden.