§ 95 SGB IV: Bußgeldvorschriften
veröffentlicht am |
26.09.2020 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften des Sozialgesetzbuches über die Übertragung, Verpfändung und Pfändung von Ansprüchen auf Sozialleistungen, zur Regelung der Verwendung der Versicherungsnummer und zur Änderung anderer Vorschriften (Erstes Gesetz zur Änderung des Sozialgesetzbuches - 1. SGBÄndG) vom 20.07.1988 (BGBl. I S. 1046) |
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Inkrafttreten | 27.07.1988 |
Gültig bis | 31.12.1988 |
Version | 002.00 |
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1. | entgegen § 40 Abs. 2 einen anderen in der Übernahme oder Ausübung eines Ehrenamts in der Sozialversicherung behindert oder wegen der Übernahme oder Ausübung benachteiligt oder |
2. | entgegen § 18f Abs. 1 bis 3 Satz 1 oder Abs. 5 die Versicherungsnummer erhebt, speichert oder verwendet. |
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet werden.