§ 94 SGB IV: Bundesversicherungsamt
veröffentlicht am |
26.09.2020 |
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Änderungsgrundlage | Neufassung vom 12.11.2009 (BGBl. I S. 3710) |
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Inkrafttreten | 01.09.2009 |
Gültig bis | 31.12.2012 |
Version | 001.00 |
(1) Das Bundesversicherungsamt ist eine selbständige Bundesoberbehörde. Es hat seinen Sitz in Bonn.
(2) Das Bundesversicherungsamt hat die ihm durch Gesetz oder sonstiges Recht übertragenen Aufgaben wahrzunehmen. Es untersteht dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, für den Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung dem Bundesministerium für Gesundheit. Es ist, soweit es die Aufsicht nach diesem Gesetz ausübt, nur an allgemeine Weisungen des zuständigen Bundesministeriums gebunden.