§ 94 SGB IV: Bundesversicherungsamt
veröffentlicht am |
26.09.2020 |
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Änderungsgrundlage | § 7 Absatz 1 Buchstabe b des Gesetzes zur Umsetzung des Beschlusses des Deutschen Bundestages vom 20. Juni 1991 zur Vollendung der Einheit Deutschlands (Berlin/Bonn-Gesetz) vom 26.04.1994 (BGBl. I S. 918) |
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Inkrafttreten | 07.05.1994 |
Gültig bis | 17.06.1994 |
Version | 002.00 |
(1) Das Bundesversicherungsamt ist eine selbständige Bundesoberbehörde. Es hat seinen Sitz in Bonn.
(2) Das Bundesversicherungsamt hat die ihm durch Gesetz oder sonstiges Recht übertragenen Aufgaben wahrzunehmen. Es untersteht dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung. Es ist, soweit es die Aufsicht nach diesem Gesetz ausübt, nur an allgemeine Weisungen des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung gebunden.