Navigation und Service

Logo der Deutschen Rentenversicherung (Link zur Startseite rvRecht)

rvRecht® - Rechtsportal der Deutschen Rentenversicherung

§ 91 SGB IV: Arten

Änderungsdienst
veröffentlicht am

26.09.2020

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Neufassung vom 12.11.2009 (BGBl. I S. 3710)

Inkrafttreten01.09.2009
Gültig bis31.12.2019
Version002.00

(1) Versicherungsbehörden sind die Versicherungsämter und das Bundesversicherungsamt. Durch Landesrecht können weitere Versicherungsbehörden errichtet werden.

(2) Die Landesregierungen können einzelne Aufgaben, die dieses Gesetzbuch den obersten Landesbehörden zuweist, auf Versicherungsbehörden und andere Behörden ihres Landes durch Rechtsverordnung übertragen; die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf die obersten Landesbehörden weiter übertragen.

Zusatzinformationen

Rechtsstände ab