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§ 90a SGB IV: Zuständigkeitsbereich

Änderungsdienst
veröffentlicht am

26.09.2020

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 4 des Gesetzes zur Einführung des Euro im Sozial- und Arbeitsrecht sowie zur Änderung anderer Vorschriften (4. Euro-Einführungsgesetz) vom 21.12.2000 (BGBl. I S. 1983)

Inkrafttreten01.01.2001
Gültig bis31.12.2005
Version003.00

(1) Der Zuständigkeitsbereich im Sinne des § 90 wird bestimmt:

1.bei Ortskrankenkassen durch die Region, für die sie bestehen (§ 143 des Fünften Buches),
2.bei Betriebskrankenkassen durch die Betriebe, für die sie ihrer Satzung nach zuständig sind; unselbständige Betriebsteile mit weniger als zehn Mitgliedern in einem Land bleiben unberücksichtigt,
3.bei Innungskrankenkassen durch die Bezirke der Handwerksinnungen, für die sie ihrer Satzung nach bestehen,
4.bei Ersatzkassen durch die in der Satzung festgelegten Bezirke.

(2) Enthält die Satzung einer Betriebs- oder Innungskrankenkasse eine Regelung nach § 173 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 des Fünften Buches in der ab 1. Januar 1996 geltenden Fassung, wird der Zuständigkeitsbereich bestimmt durch die Region (§ 173 Abs. 2 Satz 2 des Fünften Buches), für die sie ihrer Satzung nach zuständig ist.

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