§ 90a SGB IV:
veröffentlicht am |
26.09.2020 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 1 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Sozialgesetzbuchs (3. SGBÄndG) vom 30.06.1995 (BGBl. I S. 890) |
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Inkrafttreten | 09.07.1995 |
Gültig bis | 31.12.2000 |
Version | 002.00 |
(1) Der Zuständigkeitsbereich im Sinne des § 90 wird bestimmt:
1. | bei Ortskrankenkassen durch die Region, für die sie bestehen (§ 143 des Fünften Buches), |
2. | bei Betriebskrankenkassen durch die Betriebe, für die sie ihrer Satzung nach zuständig sind; unselbständige Betriebsteile mit weniger als zehn Mitgliedern in einem Land bleiben unberücksichtigt, |
3. | bei Innungskrankenkassen durch die Bezirke der Handwerksinnungen, für die sie ihrer Satzung nach bestehen, |
4. | bei Ersatzkassen durch die in der Satzung festgelegten Bezirke. |
(2) Enthält die Satzung einer Betriebs- oder Innungs-krankenkasse eine Regelung nach § 173 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 des Fünften Buches in der ab 1. Januar 1996 geltenden Fassung, wird der Zuständigkeitsbereich bestimmt durch die Region (§ 173 Abs. 2 Satz 2 des Fünften Buches), für die sie ihrer Satzung nach zuständig ist.