§ 90 SGB IV: Aufsichtsbehörden
veröffentlicht am |
26.09.2020 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 1 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Sozialgesetzbuchs (3. SGBÄndG) vom 30.06.1995 (BGBl. I S. 890) |
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Inkrafttreten | 15.11.1994 |
Gültig bis | 31.12.1995 |
Version | 002.00 |
(1) Die Aufsicht über die bundesunmittelbaren Versicherungsträger führt das Bundesversicherungsamt, auf den Gebieten der Unfallverhütung und der Ersten Hilfe bei Arbeitsunfällen der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung.
(2) Die Aufsicht über die landesunmittelbaren Versicherungsträger führen die zuständigen Landesbehörden.
(3) Abweichend von Absatz 1 führen die Verwaltungsbehörden nach Absatz 2 die Aufsicht über Versicherungsträger, deren Zuständigkeitsbereich sich über das Gebiet eines Landes, aber nicht über mehr als drei Länder hinaus erstreckt und für die das aufsichtsführende Land durch die beteiligten Länder bestimmt ist.